Rechtsprechung
   BSG, 16.01.1970 - 7 RKg 14/68   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,4956
BSG, 16.01.1970 - 7 RKg 14/68 (https://dejure.org/1970,4956)
BSG, Entscheidung vom 16.01.1970 - 7 RKg 14/68 (https://dejure.org/1970,4956)
BSG, Entscheidung vom 16. Januar 1970 - 7 RKg 14/68 (https://dejure.org/1970,4956)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1970,4956) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Kindergeld - Vergleichbare Zuwendungen - Kinderzuschläge in der DDR - Wert ostdeutscher Kinderzuschläge - Nennwert - Wechselstubenkurs - Kaufkraftverhältnis der Währungen

Papierfundstellen

  • BSGE 30, 239
  • MDR 1970, 541
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 16.02.1968 - 7 RKg 13/65

    Kindergeldanspruch - Andere Leistung - Erheblich niedrigere Leistung

    Auszug aus BSG, 16.01.1970 - 7 RKg 14/68
    Das Sozialgericht (SG) Augsburg hat durch Urteil vom 4"Juli 4966 der Klage stattgegeben, soweit dem Kläger die Hälfte des Kindergeldes für Joachim versagt werden ist° Die hiergcgen von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 24° April 4968 zurückgewieseno Es hat dazu ausgeführt: Der in der DDR für Joachim gezahlte Kinderzuschlag sei im Sinne des 5 8 Abs° 4 Nr, 5 BKGG eine vergleichbare Leistung und auch "erheblich niedriger" (@ 8 Abs° 2 BKGG) als das Zweitkindergeld nach dem BKGG° Als erheblich niedriger sei eine vergleichbare Leistung anzusehen, wenn sie um mehr als 25 V"H" geringer als das Kindergeld sei (BSG 27, 292 = SozR Nr° 4 zu 5 8 BKGG)° Bei dieser Beurteilung komme es nicht auf den Nennwert der Beträge oder auf den Uechselstubenkurs an; maßgeblich sei vielmehr die Kaufkraft der Leistungen in den Gebieten, in denen sie erbracht Würden, Dazu hat das lSG festgestellt: In der DDR lägen im allgemeinen die Preise für Grundrahrungsmittel sowie für Mieten, Heizung und Beleuchtung niedriger als in der Bundesrepublik Deutschland, dagegen seicn die Kosten für alle Güter des gehobenen Lebensbedarfs, insbesondere für Kleidung, Hausrat und sämtliche Importgüter, wesentlich höher° Im Durchschnitt sei die Kaufkraft der MDN geringer als die der DM" Bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 458,-- MDN sei die Kaufkraftschmälerung im Jahre 4966 bei Einkommen dieser Größenordnung noch immer etwa 43 % gewesen; Bei Zugrundelegung dieser nicht uner- 'heblich geringeren Kaufkraft der MDN ergebe sich, daß der Kinderzuschlag der DDR von 20,-- MDN eine "erheblich niedrigere" Leistung als das Zweitkindergeld von 25,-- DM sei° Die Beklagte hat gegen das Urteil des LSG die zugelassene Revision eingelegt, Sie rügt eine unrichtige Anwendung des % 8 Abs° 2 BKGG und führt dazu aus: Die vom LSG angenommene Kaufkraftschmälerung der MDN gegenüber der DM um 45 % sei nicht "fundiert"° Das Berufungsgericht habe nicht die gegcnüber der Bundesrepublik Deutschland völlig unterschiedliche Preisgestaltung in der DDR bezüglich der Grundhahrungsmittol und lebenswichtigen Dienstleistungen (wie Mieten und Ver- 4.

    Zutreffend ist das LSG auch zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte dem Kläger die Hälfte des Kindergeldes nach 5 8 Abs" 2 13ch nicht allein mit der Begründung verweige1n darf, der für Joachim in der DDR gezahlte Kinderzuschlag sei nicht "erheblich niedriger" als das Zweitkindergeld nach 5 40 Abs" 4 BKGG° Wie der Senat bereits früher entschieden hat, ist eine vergleichbare Leistung "erheblich niedriger", wenn sie um mehr als 25 V"H° hinter dem gesetzlichen Kindergeld für das betreffende Kind zurückbleibt (BSG 27, 292)° Ob das hier der Fall ist, hängt von dem Kaufkraftverhältnis der Währungen in beiden Teilen Deutschlands abo Dieses Verhältnis kann'mangels amtlicher Kurse, die die Kaufkraft richtig widerspiegeln, nur durch einen Kaufkraftvergleich festgestellt werden° Mit Recht ist das Berufungsgericht bei dem Kaufkraftvergleich weder vom Nennwert noch vom Wechselstubenkurs der beiden deutschen Währungen ausgegangen° Seit Jahren haben bereits die Zivilgerichte in ständiger Rechtsprechung bei Schadensersatz- und Unterhaltsansprüchen zwischen Berechtigten in der DDR und Verpflichteten in der Bundesrepublik Deutschland sowohl den Wechselstubenkurs als auch den Nennwert der beiden deutschen Währungen als für einen Kaufkraftvergleich ungeeignet angesehen, da diese Wertmaßstäbe das Kaufkraftvcrhältnis nicht richtig wiedergeben (vgl" BGHZ 44, 242; LG Berlin JR 4954, 407; LG Kassel MDR 4955, 405; Soergel/ Siebert BGB, 9"Auflo, Vorbem. 545 vor Art° 7 EGBGB; Kegel NJW 4953, 645)° Diese Auffassung wird auch in der Rechtsprechung der Sozialgerichte allgemein geteilt (vgl° LSG Hamburg, Breithaupt 4967, 454; LSG Nordrhein-Westfalen, Breithaupt 4968, 460)°.

    Die gegenteilige Auffassung würde auch zu unsozialen Ergebnissen führen° Es müßte dann nämlich bei Kindern in einfachsten Lebensverhältnissen angenommen werden, daß die Kaufkraft der MDN derjenigen der DM annähernd gleich ist, weil nach den allgemeinen Erfahrungen (vgl° BGHZ 44, 242; Kegel aaO) die Preise für Grundnahrungsmittel sowie für Mieten, Heizung und Beleuchtung, also für den notwendigen Mindestbedarf, in der DDR niedriger als in der Bundesrepublik Deutschland sind, Das hätte zur Folge, daß unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats (BSG 27, 292) bei diesen Kindern kein Kindergeld nach dem BKGGzu gewähren wäre.

  • BVerfG, 02.03.1977 - 1 BvR 124/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot gegen einen

    Auszug aus BSG, 16.01.1970 - 7 RKg 14/68
    hen sei, weil in den Vordergrund die Tatsache gestellt werden müsse, daß in der DDR die Preise für Grundnahrungsmittel SOWiEUR für Mieten, Heizung und Beleuchtung in der Regel niedriger als in der Bundesrepublik Deutschland seien, Die RSViSion übersieht dabei, daß sowohl der Kinderzuschlag in der DDR als auch das Kindergeld nach dem BKGG nicht die Aufgabe haben, lediglich den Mindestbedarf decken zu helfen, vielmehr einen Beitrag zu den Gesamtkosten der Lebenshaltung darstellen sollen (BVerfGE 44, 105, 445; BSG 26, 460, 162)° Es darf deshalb bei der Feststellung des Kaufkraftverhältnisses zwischen dem Kinderzuschlag in der DDR und dem ZWeitkindergeld nach dem BKGG nicht von einem "Warenkorb" ausgegangen werden, der sich allein an dem Mindestbedarf für den notwendigen oder notdürftigen Lebensunterhalt orientiert° Allerdings ist auch nicht auf die monatlichen Aufwendungen einer einZelnen Verbrauchergruppe abzustellen, die den jeweils individuellen Lebensverhält- Kindes im Einzelfall.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.01.1995 - 15 A 569/91

    Keine kommunalen Aufwendungsbeihilfen für kinderreiche Familien

    Siehe hierzu Bley, Sozialrecht, 6. Aufl. 1988, S. 344 ff.; Igl, Kindergeld und Erziehungsgeld, 2. Aufl. 1991, S. 1 ff.; speziell zum BKGG: BVerfG, Beschluß vom 29.05.1990, a.a.O.; BSG, Urteil vom 16.01.1970 - 7 RKg 14/68 -, BSGE 30, S. 239 (240), und Urteil vom 25.10.1977 - 8/12 RKg 8/77 -, BSGE 45, S. 95 (102); Maschler, a.a.O., S. 11 ff.; Erlenkämper, Sozialrecht, 2. Aufl. 1988, S. 569; zum BErzGG: Stevens-Bartol, Bundeserziehungsgeldgesetz, 2. Aufl. 1989, S. 39 ff.; Hönsch, Erziehungs- und Kindergeldrecht, 1988, S. 46 ff.; Zmarzlik/Zipperer/Viethen, Mutterschutzgesetz, Mutterschaftsleistungen, Bundeserziehungsgeldgesetz, 7. Aufl. 1994, S. 452.
  • BSG, 25.10.1977 - 12 RKg 8/77

    Anspruch auf Kindergeld für in Dänemark wohnende Kinder - Auseinanderfallen von

    Ebenso dient das deutsche Kindergeld dazu, den durch Kinder bedingten erhöhten finanziellen Mehraufwand einer Familie zumindest teilweise auszugleichen (BSGE 26, 160, 162; 30, 239); es verfolgt den sozialpolitischen Zweck eines "Familienlastenausgleichs" (BVerfG in SozR Nr. 63 zu Art. 3 GG).

    Dies hat das BSG für die Feststellung des Verhältnisses von in der DDR gezahlten Kinderzuschlägen zum Kindergeld bereits entschieden (vgl. BSGE 30, 239, 241).

  • BSG, 22.09.1988 - 2/9b RU 36/87

    Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung - Feststellung des

    Dem Sozialstaatsprinzip kommt bei der Auslegung von Gesetzen entscheidende Bedeutung zu (BVerfGE 1, 97, 105; BSGE 30, 239, 243; auch BVerfGE 51, 166, 175; 55, 134, 143; 58, 369, 376; 59, 330, 334) [BVerfG 09.02.1982 - 1 BvR 799/78].
  • BSG, 09.11.1982 - 11 RA 2/82

    Entgelte in ausländischer Währung; Umrechnung in Deutsche Mark; Devisenkurs

    Im Bereich des Kindergeldrechts sind die vom LSG zitierten Entscheidungen BSGE 30, 239, 2N1 und SozR 5870 5 9 Nr. 3 durch die seit Januar 1979 geltende Fassung des 5 8 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) überholt; nach dieser Vorschrift sind fremde Kindergeldleistungen jetzt nach dem Devisenkurs, wenn auch nach einem schon vor dem Kalenderjahr festgestellten, umzurechnen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht